Freie Sachverständige und Versicherungen - eine Konstellation vergleichbar mit Hund und Katze. Jeder
handelt im Sinn seiner Auftraggeber. Der Eine versucht dem Unfallgeschädigten bei der Anmeldung und
Durchsetzung seiner Ansprüche zu helfen, der andere versucht seinen Gewinn zu steigern.
Versicherungen versuchen vermehrt die Abwicklung eines Unfallschadens zu steuern und somit die Kosten zu
begrenzen.
Der Geschädigte wird mit schönen Worten und Floskeln umgarnt -... man wolle sich um alles kümmern..., ...man
bezahle einen Leihwagen...,
oder Ängste werden geschürt - ..Sachverständigengebühren können wir pauschal nicht erstatten ... , ... ein
Rechtsanwalt auch nicht.... usw. usw.
Als Preis dafür solle man den Wagen doch in eine Partnerwerkstatt der Versicherung bringen bzw. dieser wird
von der Partnerwerkstatt gar abgeholt und gebracht. Leider ist diese Partnerwerkstatt meist nicht direkt vor
Ort und auch selten das Autohaus in welchem man Stammkunde ist.
Sollten es nach der Reparatur Probleme geben, die Reparaturausführung mangelhaft sein oder sonstige Fragen
bestehen, muss man zur Reklamation oder Problemlösung zwangsläufig unnötige Kilometer fahren.
Von einer erstattungspflichtigen Wertminderung, einem Anspruch auf Unkostenpauschale, Erstattung von Sach-
und Personenschäden wird seitens der Versicherung natürlich nichts erwähnt!!
Verzichten Sie nicht auf Ihre Ansprüche zum Wohl des Versicherungsgewinns.
Der Bundesgerichtshof hat am 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03, entschieden, dass bei Reparaturkosten in Höhe von
715,00 € (netto) kein Bagatellschaden vorliegt und daher der Haftpflichtversicherer die Gutachterkosten
übernehmen muss.
Aussagen der Versicherer zu so genannten Reparaturfreigaben haben mit der Bagatellschadenthematik nichts zu
tun. Auch wenn der Versicherer eine Reparaturfreigabe erteilt, darf der Geschädigte ein Gutachten
beauftragen, wenn die Reparaturkosten über 715,00 € (netto) liegen.
Eigener Gutachter
Das Amtsgericht Erkelenz hat in seinem Urteil Az. 6 C 215/08 vom 30.09.2008 festgestellt, das der
Geschädigte nachträglich einen eigenen Sachverständigen beauftragen kann, trotzdem die eintrittspflichtige
Versicherung ihm schon einen Gutachter mittels Schadenmanagement geschickt hat.
Die Versicherung des Schädigers muss diesen Sachverständigen dann ebenfalls zahlen.
Der Sachverhalt in Kurzform:
Eine Übernahme der Kosten des Privatgutachters wurde seitens der Versicherung des Schädigers abgelehnt, weil
die Geschädigte sich angeblich mit der Einschaltung des Versicherungsgutachters einverstanden erklärt
habe.
Hierzu vertritt das AG Erkelenz die zutreffende Auffassung:
"Die Sachverständigenkosten für einen eigenen Privatgutachter sind der Klägerin zu erstatten. Ein
Geschädigter darf aus Gründen der Waffengleichheit nach seiner Wahl einen Sachverständigen beauftragen, auch
wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung selbst schon die Hinzuziehung eines Sachverständigen
angekündigt hat."
Update 03.09.2009:
Wenn ein ursprünglich im Einverständnis mit dem Geschädigten von der Versicherung beauftragtes
Haftpflichtgutachten offensichtlich falsch und noch dazu oberflächlich gemacht ist, hat der Geschädigte das
Recht, ein eigenes Gutachten einzuholen (AG Neumarkt in der Oberpfalz, Urteil vom 17.6.2009, Az: 1 C
169/09
Update 05.02.2010:
Auch das AG Eschweiler (Urteil v. 11.03.2009, Az. 27 C 458/08) spricht dem Geschädigten das Recht zu, eine
Kürzung durch die Versicherung mit dem eigenen Gutachter überprüfen zu lassen und bejaht einen
entsprechenden Kostenerstattungsanspruch
Update 20.05.2010:
Auch das AG Siegburg (Urteil vom 31.03.2010, Az. 111 C 10/10) bejaht einen Anspruch des Geschädigten auf
Einschaltung eines eigenen Gutachters, selbst wenn der Schädiger schon einen beauftragt hat
Das Sachverständigenverfahren
Sachverständigenverfahren in der KFZ-Versicherung
Für Meinungsverschiedenheiten technischer Natur sehen die Versicherungsbedingungen ein
Sachverständigenverfahren vor. Eine Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (und nur nur für solche ist
das Sachverständigenverfahren vorgesehen) liegt vor, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer im Hinblick
auf den entstandenen Schaden und damit auch die Entschädigungsleistung unterschiedliche Auffassungen
vertreten. Geht der Versicherungsnehmer zum Beispiel von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.000
Euro aus und veranschlagt der Versicherer zugleich 10.000 Euro, liegt eine Meinungsverschiedenheit
vor.
Der Ablauf des Sachverständigenverfahrens ist in den Versicherungsbedingungen im Abschnitt A.2.17 geregelt.
Er gestaltet sich wie folgt:
Der Versicherer und der Versicherungsnehmer benennen innerhalb von zwei Wochen jeweils einen
Kraftfahrzeugsachverständigen. Hält eine der beiden Parteien diese Frist nicht ein, bestimmt die andere
Partei auch den zweiten Sachverständigen. Die Frist beginnt, wenn eine Partei das Verfahren unter Benennung
eines Sachverständigen ausruft.
Die beiden Sachverständigen erstellen eigenständig Gutachten. Weichen diese voneinander ab, versuchen sie,
zu einer Einigung zu gelangen. Einigen sich die beiden Sachverständigen, ist ihre Entscheidung für beide
Parteien verbindlich.Gelangen sie nicht zu einer Einigung, entscheidet ein weiterer, als Obmann eingesetzter
Sachverständiger. Dieser soll vor dem Beginn des Verfahrens von den beiden Sachverständigen bestimmt werden.
Einigen sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen Obmann, wird dieser vom zuständigen Amtsgericht
bestimmt. Die Entscheidung des Obmanns muss sich innerhalb der beiden von den Sachverständigen ermittelten
Beträge bewegen. Sie ist für beide Parteien verbindlich.
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden „im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen“ aufgeteilt.
Einigen sich beide Sachverständige auf einen Betrag genau in der Mitte, werden die Verfahrenskosten hälftig
aufgeteilt.
Eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses ist in der Regel nur möglich, wenn die Entscheidung der
Sachverständigen oder des Obmanns offensichtlich falsch sind und beispielsweise von einem falschen
Fahrzeugtyp ausgegangen wurde.
Die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsnehmer bedient sich im Streitfall nicht der Option des
Sachverständigenverfahrens. Dabei sind die Erfolgsaussichten, wenn die Auffassung der Versicherung nicht
wider der Vernunft und besseren Wissens stur bestritten wird, gut. Allein die Hartnäckigkeit macht sich oft
bezahlt.
Ruft ein Versicherungsnehmer das Sachverständigenverfahren aus, korrigiert der Versicherer nicht selten
seine Auffassung von der Schadenhöhe und schlägt eine Einigung in der Mitte zwischen den beiden Positionen
vor. Ein erheblicher Teil der ausgetragenen Verfahren endet ohnehin in diesem Bereich – und verursacht auch
dem Versicherer zusätzliche Kosten.
Bei Meinungsverschiedenheiten über insgesamt kleine Schadenhöhen stehen die Kosten des Verfahrens allzu oft
nicht in einem angemessenen Verhältnis. Besteht der Verdacht, dass ein Versicherer dies als Abschreckung
ausnutzt und bei kleineren Schäden nicht angemessen leistet, können der Ombudsmann der Versicherer und/oder
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darüber informiert werden. Ein konkreter Nutzen
ist zumindest im Hinblick auf die Bafin davon zwar nicht zu erwarten – sofern sich Meldungen über ein
bestimmtes Unternehmen häufen, wird aber möglicherweise durch die Bafin ermittelt.
Verhalten am Unfallort
Nach einem Unfall ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe und Übersicht zu bewahren, um weiteren größeren
Schaden zu verhindern. Anhalten, sichern, helfen und Notfall melden!
Wichtige Regeln, die nach einem Verkehrsunfall unbedingt beachtet werden sollten: Sofort anhalten
Bleiben Sie nach einem Unfall unbedingt am Unfallort. Entfernen Sie sich unerlaubt, machen Sie sich
strafbar.
Unfallort sichern
Schalten Sie das Warnblinklicht ein und stellen Sie das Warndreieck auf, falls die Unfallstelle nicht sofort
geräumt werden kann.
Erste Hilfe
Leisten Sie erste Hilfe. Um richtig Hilfe leisten zu können, frischen Sie den Erste-Hilfe-Kurs regelmäßig
auf.
Notfallmeldung
Wenn eine Notrufsäule in der Nähe ist, benutzen Sie stets diese. Beachten Sie die 3-W-Regel:
Wer meldet den Unfall?
Wo hat sich der Unfall ereignet?
Was ist passiert?
Unfallprotokoll, Beweise sichern und Polizei rufen
Unfallprotokoll fertigen
Notieren Sie die Fahrzeugkennzeichen und die Namen und Adressen am Unfall beteiligter Personen. Und
schreiben Sie auch mögliche Unfallzeugen auf.
Lassen Sie sich die Ausweispapiere zeigen, und notieren Sie Versicherungsgesellschaft und Nummer des
Versicherungsscheines.
Zeichnen Sie eine Unfallskizze.
Beweise sichern
Machen Sie nach Möglichkeit Fotos und beseitigen Sie keine Unfallspuren.
Sollten Sie unschuldig in diesen Unfall verwickelt sein, geben sie auf keinen Fall Ihre Telefonnummer
bekannt. Der Unfallverursacher wird diese an seine Versicherung weiterleiten und der Versicherer wird sein
Schadenmanagement starten.