Warum ein Gutachten?

Schadengutachten

Reparatur OHNE Kfz-Sachverständigen? Argumente, die nachdenklich machen!

Keine Beweissicherung

Es können mögliche Nachteile bei späterer Überprüfung der Rechnung und Feststellung des tatsächlich erforderlichen Reparaturumfanges entstehen. Für eine später eventuelle Rekonstruktion des Unfallhergangs (Unfallanalytisches Gutachten) sind Bilder des Schadens in guter Qualität unerlässlich.

Differenzen über die Schadenhöhe

Ohne Gutachten fehlen Beweismöglichkeiten der Schadenhöhe gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung. Besonders bei neueren Fahrzeugen mit großflächigen Stoßfängern wird der Schaden bei oberflächlicher Betrachtung häufig unterschätzt. Bei Bekanntwerden der effektiven Reparaturkosten entsteht beim Verursacher dadurch oft ein Betrugsverdacht, der ohne Gutachten nur schwer widerlegt werden kann.

Generell lässt sich ohne Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen – falls Zweifel bezüglich des Unfallherganges oder der Schadensschilderung aufkommen – ein Betrugsvorwurf nur sehr schwer entkräften.

Weiterhin hat die Werkstatt bei nachträglichen Differenzen über die Schadenhöhe keine ausreichenden Beweismöglichkeiten.

Altschäden

Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden (nicht reparierte Beschädigungen, Unterrostung o.ä.) vorhanden sind, kann die Versicherung Abzüge in Ansatz bringen. Differenzen über die Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden

Wertminderung

Eine Wertminderung kann nur von einem Sachverständigen festgestellt bzw. berechnet werden.

Verkauf des Fahrzeugs

Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeuges kann der Halter Nachteile dadurch haben, dass er einem Käufer kaum mehr nachweisen kann, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde. Er hat weder eine Zweitschrift des Gutachtens noch aussagekräftige Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug.

Fahrzeugwert

Da eine Bewertung des Fahrzeuges nicht durchgeführt wird, wird ein eventueller wirtschaftlicher Totalschaden nicht erkannt. Möglicherweise treten dadurch Probleme bei der Schadenregulierung auf, wenn nachträglich von der Versicherung eine Bewertung erfolgt. Der Halter ist dabei auf die Feststellungen der Versicherung angewiesen und hat keine Kontrollmöglichkeit (“Waffengleichheit”)

Restwert

Im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens wird auch der Restwert nicht nach objektiven Kriterien (Angebote regionaler und seriöser Händler) ermittellt. Versicherungen erzielen in speziellen Restwertbörsen hohe Restwerte. Der Geschädigte hat keinen Einblick und keine Kontrolle in/über diese Restwertbörsen:

Differenzen in der Reparaturdauer

Bei Differenzen über Reparaturzeiten hat die Werkstatt keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten (Leihwagen, Nutzungsentschädigung) entstehen.

Reparaturbeginn

Bei der Beurteilung, ob das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrfähig und/oder verkehrssicher ist, hilft ein Sachverständiger. Bei einem nicht verkehrssicherem Fahrzeug ist ein unverzüglicher Reparaturbeginn bzw. eine sofortige Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich.

Notreparatur

Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreparatur lässt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen. Dadruch können Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall- oder Leihwagenkosten vor oder während der Reparatur entstehen.


Verkehrsmesstechnik

Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. (BGHSt 43, 277)

Ein zugelassenes Messgerät ist kein Garant für ein standardisiertes Messverfahren. Fehler in der Aufstellung und Bedienung von Messgeräten oder der Datenauswertung können zu Zweifeln am standardisierten Messverfahren führen.

Häufig werden Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mangelhaft durchgeführt und auf dieser Basis ein Fahrzeugführer zu Unrecht bestraft. Eine objektive Überprüfung des gesamten Messverfahren ist bei der Einleitung weiterer rechtlicher Schritte ratsam.

Eine objektive Überprüfung des Messverfahrens bzw. der Bußgeldakte im Hinblick auf die Einhaltung der technischen Anforderungen an die korrekte Durchführung von Messungen und die korrekte Auswertung von Messergebnissen kann erste Anhaltspunkte für ein NICHT standardisiertes Messverfahren ergeben. Eine Besichtigung der Messstelle kann weitere Erkentnisse liefern.

Das Sachverständigengutachten fokussiert auf das Aufzeigen von Schwachstellen, insbesondere auf Vollständigkeit und Korrektheit der Beweisunterlagen, Einhaltung der Bedienvorschriften als Voraussetzung für den korrekten Messbetrieb, Fehlermöglichkeiten bei der Messwertbildung und Verwertbarkeit der Messergebnisse.

Die Kosten für ein entsprechendes Gutachten werden in den meisten Fällen von einer entsprechenden Rechtschutzversicherung übernommen.